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Deutscher Naturwerkstein-Verband e.V.

Anforderungen an Gerüste für Fassadenarbeiten

Bei Naturwerksteinarbeiten ist das Abstellen von Lasten auf den Gerüsten üblich. Deshalb dürfen nur Gerüste der Gerüstgruppen 4, 5 und 6 nach DIN EN 12811-1 mit einer Mindestbreite der Belagfläche von 0,90 m verwendet werden.

Bild: Gerüstanker für waagrechte Fuge

Rollgerüste und provisorische Bockgerüste sind für Naturwerksteinarbeiten an Fassaden nach den Unfallverhütungsbestimmungen unzulässig. Bei Gerüsten für zu bekleidende Flächen, die nicht höher als 3,50 m über der Standfläche des hierfür erforderlichen Gerüstes liegen, ist die Absturzsicherung zu berücksichtigen.

Die Ankerkräfte der Gerüstanker und deren horizontalen und vertikalen Abstände (Ankerraster) sind unter Berücksichtigung der Ankerstatik mit dem Gerüstbauer festzulegen. Hierbei sind die zulässigen Lasten nach Ankerstatik der Gerüstanker auf das Rastermaß der Gerüstanker abzustimmen. Aufgrund der Betriebssicherheit und den Unfallverhütungsbestimmungen sind Gerüste für Naturwerksteinarbeiten an Fassaden grundsätzlich durch das Fachgewerk Gerüstbau (ATV DIN 18451) bauseits zu stellen.

Die Arbeitsgerüste für die Errichtung von Naturwerksteinfassaden werden üblicherweise als Systemgerüste ausgeführt, deren Ankerkräfte nach Tabelle 3 der DIN 4420-3 bemessen werden. Im Zuge der Montage werden die einfachen Gerüstanker oftmals sukzessive durch Systemgerüstanker ausgetauscht, die in den Plattenfugen angeordnet werden und dort verbleiben. Auch diese Systemgerüstanker werden für die Montage der Fassadenplatten nach Tabelle 3 der DIN 4420-3 bemessen. Diese Systemgerüstanker sind keine Daueranker im Sinne der DIN 4226, die beispielsweise für regelmäßige Wartungsarbeiten an besonderen Einbauten benötigt werden.

Werden dauerhafte Vorrichtungen nach DIN 4226 zur Befestigung von Arbeitsgerüsten für Wartungsarbeiten bei Fassaden benötigt, so ist dies eine Besondere Leistung im Sinne von Abs. 4 der DIN 18332, die gesondert zu beauftragen und zu vergüten ist. Im Zweifelsfall sollte die Art der Gerüstverankerung bei der Auftragsvergabe eindeutig vereinbart werden.